36 Eventualverbindlichkeiten

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Mio. €

 

31.12.2015

 

31.12.2014

 

 

 

 

 

*

Das Vorjahr wurde angepasst.

Verbindlichkeiten aus Bürgschaften

 

334

 

674

Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen

 

77

 

58

Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten*

 

20

 

12

Sonstige Eventualverbindlichkeiten

 

3.069

 

2.359

 

 

3.500

 

3.103

Die nicht in die Konzernbilanz übernommenen Treuhandvermögen und -schulden der zu den südamerikanischen Tochtergesellschaften gehörenden Spar- und Treuhandgesellschaften betrugen 702 Mio. € (Vorjahr: 802 Mio. €).

Bei Verbindlichkeiten aus Bürgschaften verpflichtet sich der Konzern zur Leistung von bestimmten Zahlungen, sofern die Garantienehmer ihre Verpflichtungen nicht erfüllen.

Finanzielle Garantien im Sinne des IFRS 7 werden nun bei den Liquiditätsrisiken unter Anhangangabe 34 ausgewiesen und sind nicht mehr in den Verbindlichkeiten aus Bürgschaften enthalten.

Die Verpfändung der Ansprüche aus beim Bankhaus Metzler gezeichneten Einlagezertifikaten für einen der Fleet Investments B.V. durch das Bankhaus Metzler gewährten Kredit wird ab dem Geschäftsjahr 2015 bei den Liquiditätsrisiken unter Anhangangabe 34 ausgewiesen. Diese war im Vorjahr in der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten enthalten. Die Vorjahresangabe wurde entsprechend angepasst.

Die sonstigen Eventualverbindlichkeiten entfallen insbesondere auf mögliche Belastungen aus steuer- und zollrechtlichen Sachverhalten sowie aus Rechtsstreitigkeiten und Verfahren im Verhältnis zu Lieferanten, Händlern, Kunden und Arbeitnehmern.

Die Sonstigen Eventualverbindlichkeiten enthalten mit 1,0 Mrd. € mögliche Inanspruchnahmen aus produktbezogenen Klagen, Anlegerklagen sowie aus möglichen Geldbußen oder ähnlichen monetären Sanktionen aus Verwaltungsverfahren und Verfahren mit sonstigen verwaltungsähnlichen Behörden, die im Zusammenhang mit der Dieselthematik stehen, soweit die Voraussetzungen zur Erfassung einer Eventualverbindlichkeit erfüllt sind. Nicht enthalten sind grundsätzlich im Zusammenhang mit der Dieselthematik eingegangene Sammelklagen und Strafverfahren/Ordnungswidrigkeiten außerhalb der USA und Kanada sowie bestimmte Umfänge der Anlegerklagen, die soweit sie die Definition einer Eventualverbindlichkeit erfüllen, in der Regel mangels Bewertbarkeit nicht anzugeben waren. Diese Verfahren befinden sich noch in einem sehr frühen Stadium, so dass bisher die Anspruchsgrundlagen teilweise durch die Kläger nicht spezifiziert wurden und/oder die Anzahl der Kläger beziehungsweise die geltend gemachten Beträge nicht hinreichend konkret feststehen.

Im Jahr 2011 wurde von der Europäischen Kommission ein Kartellverfahren gegen die europäischen Lkw-Hersteller, darunter MAN und Scania, eingeleitet. Im November 2014 übermittelte die Europäische Kommission MAN, Scania und den übrigen betroffenen Lkw-Herstellern die sogenannten Beschwerdepunkte, in denen die Europäische Kommission über die erhobenen Vorwürfe informierte und den Herstellern das Recht einräumt, vor einer möglichen Entscheidung zu den Vorwürfen umfassend Stellung zu nehmen und weitere Verteidigungsrechte geltend zu machen. Aufgrund der noch andauernden Untersuchung und den damit verbundenen Unsicherheiten ist Volkswagen zurzeit nicht in der Lage, die Entscheidungen der Behörden und damit mögliche Bußgelder abzuschätzen.

Weitergehende Angaben zu den Schätzungen hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen sowie Angaben zu Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe oder der Fälligkeit von Beträgen der Eventualverbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Dieselthematik beziehungsweise den Ermittlungen der Europäischen Kommission werden gemäß IAS 37.92 nicht gemacht, um die Ergebnisse der Verfahren und die Interessen des Unternehmens nicht zu beeinträchtigen. Weitere Informationen finden sich in Anhangangabe 37 „Rechtsstreitigkeiten“.